Glossar
Wohnungs- und Teileigentum, das so genannte Sondereigentum an Wohnräumen und anderen Räumen (z. B. Garagen), muss laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in sich abgeschlossen und vom Gemeinschaftseigentum getrennt sein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Baubehörde erteilt und ist zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung rechtliche Grundlage, um ein Haus in Wohnungs- und Teileigentum umzuwandeln.
Der Kreditnehmer zahlt eine gleich bleibende Jahresleistung (Annuität), die sich aus Zinsen und Tilgungsbeträgen zusammensetzt. Die Höhe dieser Jahresleistung errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der ursprünglichen Kredithöhe. Da der Kredit und damit auch die jährlich anfallenden Zinsen immer geringer werden, wächst der Anteil der Tilgung an der Annuität ständig.
Summe aller Aufwendungen, die geleistet werden, um eine Immobilie nutzungsbereit zu erwerben. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis einschließlich Erschließungskosten vor allem die Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten sowie die Finanzierungskosten.
Für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist der Aufteilungsplan erforderlich. Im Aufteilungsplan sind die Wohnungen und die dazugehörigen Kellerräume, Garagen, PKW-Stellplätze etc. mit Nummern benannt. Die Nummern sind zur Bestimmung der Wohnungen in der Teilungserklärung entscheidend. Der Aufteilungsplan ist fester Bestandteil der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Kosten für Unterhaltung baulicher Anlagen.Sie setzen sich zusammen aus den Betriebskosten, den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und den Verwaltungskosten.
Maßstab für die Kreditwürdigkeit einer Person. Entscheidend sind die persönlichen, finanziellen Voraussetzungen und die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers.
Beim Wohnungskauf ist die Finanzierung durch Baudarlehen üblich. Wichtig ist, Angebote von verschiedenen Banken und Sparkassen zu prüfen, um ein möglichst günstiges Darlehen zu bekommen. Hypotheken-Darlehen wird oft als Oberbegriff verwendet und gilt für alle Darlehen, die grundpfandrechtlich gesichert sind, d.h. deren Absicherung im Grundbuch mit einem Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) zugunsten des Kreditgebers erfolgt.
Auch: Damnum: Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen Auszahlungssumme eines Darlehens. Beträgt das Disagio / Damnum z. B. 2,0 % so wird das Darlehn zu 98 % ausgezahlt, wobei 100 % zurückgezahlt werden müssen.
Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Guthaben auf Sparkonten, Guthaben aus zugeteilten Bausparverträgen, Wertpapiere jeder Art (z. B. Aktien, Pfandbriefe), die vom Käufer zum Kauf bzw. zur Finanzierung einer Immobilie eingesetzt werden können.
Die Eigentumswohnung umfasst das Sondereigentum an einer Wohnung und den hiermit verbundenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Gebäudeteilen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen. Sie bietet das unmittelbare Recht auf Nutzung einer Wohnung.
Jeder Wohnungseigentümer ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Grundstück und Gebäude gemeinschaftlich verwaltet. Das Verwaltungsorgan ist die Wohnungseigentümerversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Verwalter schriftlich einberufen wird und in der jeder Eigentümer Sitz und Stimme hat. In der Eigentümerversammlung werden verbindliche Beschlüsse gefasst. Der Verwalter setzt die Beschlussfassung um und verwaltet im Übrigen das gemeinschaftliche Eigentum (§§ 10 – 19 WEG).
Differenz zwischen den zu finanzierenden Gesamtkosten und dem vorhandenen Eigenkapital. Summe aller bei Kreditinstituten und sonstigen Kreditgebern (z.B. Arbeitgeber, öffentliche Hand, Privatpersonen) aufgenommenen Darlehen.
Das Gemeinschaftseigentum besteht aus dem Grundstück sowie Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum der Eigentümer stehen (z.B. Flure, Treppenhäuser, Fahrradkeller, Trockenräume, Dachboden). Die Kosten der Verwaltung und Instandhaltung / Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums werden von den Eigentümern anteilig getragen (§ 1 Abs. 5 WEG).
Das Finanzamt erhebt die Grunderwerbssteuer, die von jedem Erwerber eines Sondereigentums oder Grundstücks gezahlt werden muss. Sie liegt derzeit bei 3,5% des Kaufpreises (Stand 01/2006) und wird einmalig, meist wenige Wochen nach der Beurkundung des Kaufvertrages fällig. Erst wenn die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Grundbuchamt aus, die Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist.
Grundpfandrechte sind Rechte / Belastungen, die zur Sicherung von Forderungen an Grundstücken und Immobilien (Grundschuld) bestellt werden.
Grundsteuer ist Bestandteil der Betriebskosten im Rahmen der öffentlichen Abgaben und wird von den Gemeinden erhoben, die festlegen, wie hoch die Grundsteuer vor Ort ist.
Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des Gebäudes während der Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen (§ 18 Absatz 4 WertV).
Die Instandhaltungsrücklage wird von den Eigentümern in vereinbarter Höhe durch jährliche Zahlung gebildet und dient der Erhaltung und Pflege des gemeinschaftlichen Eigentums; sie wird für die Eigentümergemeinschaft verzinslich angesammelt. Die jährlich zu tragenden Beiträge werden in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 21 Abs. 5 WEG).
Das Kataster / Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, in dem alle Grundstücksflächen vermessungstechnisch verzeichnet und beschrieben sind.
Jeder Kaufvertrag über Grundstücke und Immobilien muss notariell beurkundet werden. Mit Beurkundung des Kaufvertrages vor dem Notar wird der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer, das Eigentum an den Käufer zu übertragen.
Für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages und die notwendige Vertragsdurchführung sind Gebühren an den Notar zu zahlen. Diese kann der Notar nicht willkürlich festlegen, sondern nur entsprechend einer bundesweit einheitlichen Ordnung (KostO). Die
Notargebühren liegen bei ca. 1 % des Kaufpreises.
Nach dem Wohungseigentumsgesetz besteht das Sondereigentum an einer bestimmten Raumeinheit (Wohnung) oder an sonstigen Räumen (Teileigentum) und ist vom gemeinschaftlichen Eigentum zu trennen. An dem Sondereigentum hat der Eigentümer ein alleiniges Herrschaftsrecht, d. h., der Eigentümer kann über sein Sondereigentum verfügen, es also verkaufen, verschenken, vererben, vermieten und beleihen (§§ 3, 5 WEG). Das Sondereigentum erhält wie jedes andere Grundeigentum ein eigenes Grundbuchblatt.
Ein Sondernutzungsrecht ist das Recht, eine bestimmte, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen, wie z. B. Gärten, Terrassen oder oberirdische KFZ-Stellplätze.
Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist, die mit Sondereigentum verbunden sind. Mit der Teilungserklärung wird sachenrechtlich das Wohnungs- und Teileigentum begründet (§§ 2, 8 WEG). Ebenfalls zur Teilungserklärung gehören auch die Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und über die Verwaltung (Gemeinschaftsordnung).
Bei Verwaltungskosten handelt es sich um die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Aufwendungen. Das Gemeinschaftseigentum von Sondereigentumsanlagen wird in der Regel durch einen Verwalter für die Sondereigentümer verwaltet. Der Verwalter stellt dazu jährlich den Wirtschaftsplan auf und rechnet die entsprechenden Kosten ab. Zu den Verwaltungskosten gehören Reparaturaufwendungen sowie Grundstückspflegekosten, die Kosten zur Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung und die Verwaltergebühr.
Der Wirtschaftsplan wird für jedes Jahr vom Verwalter neu aufgestellt. Er umfasst alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft. Zu den Einnahmen zählen die Wohngeldzahlungen der einzelnen Eigentümer und mögliche Guthabenzinsen.
Ausgaben sind insbesondere Verwaltungskosten, Versicherungskosten und Verwaltergebühren. Die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen ergeben die Höhe des Wohngeldes, das jeder Eigentümer monatlich zu zahlen hat. Der Wirtschaftsplan muss von der Eigentümerversammlung beschlossen werden.
